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§ 0591 BGB

  • Weitergeleitet von „591 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 16. Dezember 2020 um 23:34
  • 3. Juni 2024 um 21:02
  • 603 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wertverbessernde Verwendungen

    (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).

    (2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.

    (3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

    • Zivilrecht
    • Verwendung
    • Schuldrecht
    • Landpacht
    • Pachtrecht
    • Landpachtvertrag
    • § 591 BGB
    • wertverbessernde
    • Mehrwert

(1) Wenn der Vermieter nicht zustimmt, dass der Pächter andere als die notwendigen Ausgaben macht, die den Wert der gepachteten Sache nach dem Pachtzeitraum steigern, muss er diese Ausgaben bei Beendigung des Pachtverhältnisses trotzdem ersetzen.

(2) Falls der Vermieter sich weigert, den Ausgaben zuzustimmen, kann der Pächter beim Landwirtschaftsgericht einen Antrag stellen, das Einverständnis des Vermieters ersetzen zu lassen. Das gilt nur, wenn die Ausgaben dazu beitragen, den Betrieb zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern und dem Vermieter zumutbar sind, wobei seine berechtigten Interessen berücksichtigt werden müssen. Das funktioniert aber nicht, wenn der Pachtvertrag bereits gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Gericht kann die Zustimmung unter bestimmten Bedingungen und Auflagen geben.

(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auch auf Antrag entscheiden, wie hoch der Mehrwert ist und ihn festlegen. Es kann festlegen, dass der Vermieter den Mehrwert in Raten zurückzahlen muss und Bedingungen für diese Teilzahlungen aufstellen. Wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Mehrwert bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Raten zu ersetzen, kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis unter den bisherigen Bedingungen weiterläuft, bis der Mehrwert ausgeglichen ist. Kommt man sich nicht einig, entscheidet das Landwirtschaftsgericht auf Antrag über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses.

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