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§ 0638 BGB

  • Weitergeleitet von „638 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 23:12
  • 27. Mai 2024 um 10:04
  • 685 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Minderung

    (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

    (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

    (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

    (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 BGB und § 347 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Werkvertrag
    • Minderung
    • § 638 BGB

(1) Anstatt einfach zurückzutreten, kann der Besteller dem Unternehmer Bescheid geben und die Bezahlung reduzieren. Der Grund, warum das nicht geht, nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, zählt hier nicht.

(2) Wenn beim Besteller oder beim Unternehmer mehrere Leute mit drin hängen, muss die Minderung von allen gemeinsam oder gegen alle ausgesprochen werden.

(3) Bei der Reduzierung wird die Bezahlung so angepasst, dass sie im Verhältnis steht, wie der Wert der Leistung beim Vertragsabschluss im perfekten Zustand im Vergleich zum tatsächlichen Wert war. Wenn nötig, wird das durch Schätzung ermittelt.

(4) Wenn der Besteller mehr gezahlt hat, als er nach der Minderung schuldet, muss der Unternehmer den Unterschied zurückzahlen. Die §§ 346 Abs. 1 BGB und 347 Abs. 1 BGB gelten hier auch.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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