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§ 0346 BGB

  • Weitergeleitet von „346 Abs. 1 BGB“
  • sophme
  • 16. Dezember 2020 um 15:20
  • 1. Juli 2024 um 18:18
  • 2.400 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wirkungen des Rücktritts

    (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

    (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

    1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
    2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
    3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

    Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

    (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

    1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
    2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
    3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

    Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

    (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 BGB bis 283 BGB Schadensersatz verlangen.

    • Zivilrecht
    • Rücktritt
    • Schuldrecht
    • Herausgabe
    • Wertersatz
    • Wirkung Rücktritt
    • Verbrauchervertrag
    • § 346 BGB

Klar, hier ist der Text in einer informelleren Sprache:

(1) Wenn eine Vertragspartei sich das Recht auf Rücktritt vorbehalten hat oder ihr gesetzlich ein Rücktrittsrecht zusteht, muss sie im Falle eines Rücktritts die erhaltenen Leistungen zurückgeben und auch alles, was sie davon genutzt hat, zurückgeben.

(2) Anstatt alles zurückzugeben, muss der Schuldner einen Wertersatz zahlen, wenn:

  1. Es nicht möglich ist, das Erhaltene zurückzugeben,
  2. er den erhaltenen Gegenstand verbraucht, verkauft, belastet, bearbeitet oder verändert hat,
  3. der erhaltene Gegenstand beschädigt ist oder verloren ging; allerdings zählt eine normale Abnutzung durch den Gebrauch nicht.

Wenn im Vertrag eine Gegenleistung festgelegt ist, wird die bei der Berechnung des Wertersatzes berücksichtigt. Wenn es um den Wertersatz für den Nutzen eines Darlehens geht, kann er beweisen, dass der Nutzen weniger wert war.

(3) Die Pflicht, Wertersatz zu leisten, fällt weg, wenn:

  1. Der Mangel, der zum Rücktritt berechtigt, erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung aufgetaucht ist,
  2. der Gläubiger für die Verschlechterung oder den Verlust verantwortlich ist oder der Schaden auch bei ihm aufgetreten wäre,
  3. beim gesetzlichen Rücktritt die Verschlechterung oder der Verlust beim Berechtigten passiert ist, obwohl er sich so verhalten hat, wie er es in seinen eigenen Angelegenheiten tun würde.

Wenn noch etwas übrig bleibt, muss das zurückgegeben werden.

(4) Der Gläubiger kann Schadensersatz verlangen, wenn eine Pflicht aus Absatz 1 verletzt wurde, und zwar gemäß den §§ 280 BGB bis 283 BGB.

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