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§ 0651i BGB

  • Weitergeleitet von „651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 01:08
  • 24. Mai 2024 um 22:20
  • 1.555 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

    (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

    (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

    1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
    2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

    Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

    (3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

    1. nach § 651k Abs. 1 BGB Abhilfe verlangen,
    2. nach § 651k Abs. 2 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
    3. nach § 651k Abs. 3 BGB Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
    4. nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
    5. den Vertrag nach § 651l BGB kündigen,
    6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und
    7. nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
    • Zivilrecht
    • Pauschalreise
    • Reisemangel
    • Schuldrecht
    • Reiserecht
    • Reisevertrag
    • Reisender
    • Rechte
    • Reisevermittlung
    • Reisende
    • § 651i BGB

(1) Der Reiseveranstalter muss dafür sorgen, dass die Pauschalreise ohne Mängel abläuft.

(2) Eine Pauschalreise ist ohne Mängel, wenn sie so ist, wie wir es vereinbart haben. Wenn wir nichts Spezielles vereinbart haben, ist die Reise dann ohne Mängel,

  1. wenn sie für den Zweck, den wir im Vertrag festgelegt haben, geeignet ist, oder
  2. wenn sie für den normalen Nutzen passt und die übliche Qualität hat, die man von ähnlichen Pauschalreisen erwarten kann.

Ein Mangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter die Leistungen nicht oder mit viel zu viel Verzögerung bereitstellt.

(3) Wenn die Pauschalreise Mängel hat, kann der Reisende, wenn die Bedingungen aus den folgenden Vorschriften erfüllt sind und nichts anderes gesagt wird:

  1. nach § 651k Abs. 1 BGB eine Lösung verlangen,
  2. nach § 651k Abs. 2 BGB selbst etwas unternehmen und die Kosten dafür zurückfordern,
  3. nach § 651k Abs. 3 BGB andere Reiseleistungen als Ersatz verlangen,
  4. nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB die Kosten für eine notwendige Unterkunft verlangen,
  5. den Vertrag nach § 651l BGB kündigen,
  6. die Rechte aus einer Preisminderung (§ 651m BGB) geltend machen und
  7. nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz für vergebliche Ausgaben verlangen.
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