• Darlehensvermittlungsvertrag

    (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher

    1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
    2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
    3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,

    gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 S. 2 BGB entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.


    (2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 247 § 13 Abs. 2 und § 13b Abs. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a BGB verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.


    (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Abs. 1 BGB an, so gilt § 511 BGB entsprechend. § 511 Abs. 2 S. 2 BGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.

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