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§ 0655a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 23:42
  • 24. Mai 2024 um 14:17
  • 574 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Darlehensvermittlungsvertrag

    (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher

    1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
    2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
    3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,

    gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.

    (2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 247 § 13 Abs. 2 und § 13b Abs. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a BGB verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.

    (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Abs. 1 BGB an, so gilt § 511 BGB entsprechend. § 511 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Maklervertrag
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • § 655a BGB
    • Darlehensvermittlung
    • Vermittlungsvertrag

(1) Wenn es um einen Vertrag geht, bei dem ein Unternehmer einem Verbraucher hilft, dann gilt Folgendes:

  1. Er kann dem Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine andere Finanzierungsmöglichkeit anbieten, die der Verbraucher (oder jemand anders) bezahlen muss.
  2. Er kann auch nachweisen, dass es die Möglichkeit gibt, so einen Vertrag abzuschließen.
  3. Oder er kann auf andere Weise helfen, den Vertrag abzuschließen.

In diesem Fall gelten die Regeln aus diesem Abschnitt, es sei denn, es steht anders im zweiten Satz. Wenn die Finanzierungshilfen bestimmten Ausnahmen entsprechen, die im § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 BGB stehen, dann gelten diese Regeln nicht.

(2) Der Darlehensvermittler muss den Verbraucher gemäß Art. 247 § 13 Abs. 2 und § 13b Abs. 1 EGBGB informieren. Außerdem hat er die gleichen Pflichten wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a BGB. Diese Regel gilt nicht für Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die nur nebenbei als Darlehensvermittler tätig sind, also wenn sie nur als Zusatzleistung einen Verbraucherdarlehensvertrag anbieten.

(3) Wenn der Darlehensvermittler beim Vermitteln eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens oder ähnlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen anbietet, gelten die Vorschriften aus § 511 Abs. 1 BGB ebenfalls. Die Regel aus § 511 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt auch, wobei der Darlehensvermittler eine ausreichende Auswahl an verfügbaren Darlehensverträgen prüfen muss. Wenn der Darlehensvermittler jedoch nur im Namen eines einzigen Darlehensgebers oder einer kleinen Gruppe von Darlehensgebern arbeitet, die nicht die Mehrheit auf dem Markt ausmachen, muss er nur die Darlehensverträge dieser speziellen Anbieter betrachten.

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