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§ 0511 BGB

  • Weitergeleitet von „511 Abs. 2 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 21:30
  • 15. Juni 2024 um 21:21
  • 934 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

    (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Art. 247 § 18 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.

    (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.

    (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Immobiliar-Darlehen
    • § 511 BGB
    • Beratungsleistungen

(1) Bevor der Kreditgeber dem Kreditnehmer irgendwelche persönlichen Tipps zu einem oder mehreren Deals gibt, die mit einem Immobilienkredit zu tun haben (also Beratungsleistungen), muss er den Kreditnehmer über die wichtigen Infos aus Art. 247 § 18 EGBGB (das ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in der dort genannten Form informieren.

(2) Bevor die Beratung richtig losgeht, sollte der Kreditgeber herausfinden, was der Kreditnehmer wirklich braucht, wie seine persönliche und finanzielle Lage aussieht und welche Vorlieben und Ziele er hat. Das ist wichtig, um ihm einen passenden Kreditvertrag anzubieten. Mit diesen Infos und realistischen Annahmen über die Risiken, die während der Laufzeit des Kredits auf den Kreditnehmer zukommen könnten, muss der Kreditgeber genügend Kreditverträge aus seinem Angebot prüfen, um zu sehen, welche am besten passen.

(3) Nach dieser Prüfung sollte der Kreditgeber dem Kreditnehmer ein oder mehrere passende Produkte empfehlen oder ihm sagen, dass er nichts Passendes anbieten kann. Die Empfehlung oder der Hinweis sollte dem Kreditnehmer in einer dauerhaften Form zur Verfügung gestellt werden.

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