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§ 0510 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 28. November 2020 um 21:32
  • 15. Juni 2024 um 21:21
  • 748 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ratenlieferungsverträge

    (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

    1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
    2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
    3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

    Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

    (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

    (3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 sowie Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BGB bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • § 510 BGB
    • Ratenliefervertrag
    • Ratenlieferung

(1) Wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt, muss der in schriftlicher Form vorliegen, wenn:

  1. es um die Lieferung mehrerer zusammengehöriger Sachen geht und der Preis dafür in Raten bezahlt wird,
  2. es um regelmäßige Lieferungen von ähnlichen Sachen geht, oder
  3. es darum geht, dass der Verbraucher regelmäßig Sachen kaufen oder beziehen muss.

Das muss nicht schriftlich sein, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen, einschließlich der AGB, beim Vertragsschluss einsehen und speichern kann. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt des Vertrags auch in Textform mitteilen.

(2) Der Verbraucher hat, solange Absatz 3 nicht greift, ein Widerrufsrecht bei Verträgen aus Absatz 1, die nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, gemäß § 355 BGB.

(3) Das Widerrufsrecht aus Absatz 2 gilt nicht in den Fällen, die in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 sowie Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BGB aufgeführt sind. Der Nettodarlehensbetrag, der in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB genannt wird, entspricht der Summe aller Teilzahlungen, die der Verbraucher bis zur frühestmöglichen Kündigung leisten muss.

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