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§ 0978 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 11. Dezember 2020 um 16:53
  • 29. April 2024 um 15:54
  • 527 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

    (1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 BGB bis 967 BGB und 969 BGB bis 977 BGB finden keine Anwendung.

    (2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 BGB findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.

    (3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 BGB Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Fund
    • § 978 BGB
    • öffentliche Behörde
    • Verkehrsanstalt

(1) Wenn du in einem Büro oder einem öffentlichen Verkehrsmittel von einer Behörde etwas findest und es aufhebst, musst du das Zeug sofort zur Behörde oder zur Verkehrsgesellschaft bringen oder einem ihrer Mitarbeiter geben. Die speziellen Regeln aus den §§ 965 BGB bis 977 BGB gelten hier nicht.

(2) Wenn das gefundene Teil mindestens 50 Euro wert ist, kannst du von der Behörde oder dem Verkehrsunternehmen einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt die Hälfte von dem, was du nach § 971 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bekommen würdest. Wenn du allerdings ein Mitarbeiter der Behörde oder der Verkehrsgesellschaft bist, oder wenn du deine Pflicht zur Abgabe verletzt, hast du keinen Anspruch auf den Finderlohn. Die Regelungen für Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Ausgaben gelten auch für den Finderlohn. Wenn du Anspruch auf Finderlohn hast, muss die Behörde oder das Verkehrsunternehmen dir zeigen, wie du das gefundene Teil an den richtigen Empfänger übergeben kannst.

(3) Wenn das Geld aus einer Versteigerung oder das gefundene Geld an die Person geht, die nach § 981 Abs. 1 BGB berechtigt ist, kannst du nach Absatz 2 einen Finderlohn von dieser Person verlangen. Dieser Anspruch verfällt nach drei Jahren.

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