§ 0977 BGB

  • Bereicherungsanspruch

    Wer infolge der Vorschriften der §§ 973 BGB, 974 BGB, 976 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973 BGB, 974 BGB von dem Finder, in den Fällen des § 976 BGB von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

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