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§ 1092 BGB

  • Weitergeleitet von „1092 Abs. 1 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 8. Dezember 2020 um 23:06
  • 11. November 2024 um 12:30
  • 805 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

    (1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

    (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a BGB bis 1059d BGB entsprechend.

    (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für

    1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse,
    2. Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff,
    3. Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen,
    4. Telekommunikationsanlagen,
    5. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder
    6. Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.

    Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b BGB bis 1059d BGB gelten entsprechend.


    Fassung ab 17. Okt 2024

    _____________________________

    Fassung bis einschl 16. Okt 2024

    (1) - (2) ...

    (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b BGB bis 1059d BGB gelten entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Überlassung
    • Ausübung
    • § 1092 BGB
    • Unübertragbarkeit
    • Dienstbarkeit

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kannst du nicht einfach weitergeben. Du kannst sie nur jemand anderem überlassen, wenn das erlaubt ist.

(2) Wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder das Recht, so eine Dienstbarkeit einzurichten, einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht, gelten die Regeln aus den §§ 1059a BGB bis 1059d BGB.

(3) Wenn eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat, kann diese weitergegeben werden, wenn sie dazu berechtigt ist, ein Grundstück zu nutzen für:

  1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse,
  2. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder zur Stromproduktion aus Wasserstoff,
  3. Anlagen, die Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffe transportieren, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen,
  4. Telekommunikationsanlagen,
  5. Anlagen, die Produkte zwischen verschiedenen Betriebsstätten von privaten oder öffentlichen Unternehmen transportieren, oder
  6. Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.

Die Übertragbarkeit bedeutet nicht, dass du die Dienstbarkeit in verschiedene Teile aufteilen kannst. Wenn jemand das Recht hat, so eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einzurichten, dann kann dieses Recht weitergegeben werden. Die Regeln aus den §§ 1059b BGB bis 1059d BGB gelten auch hier.

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