Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Abs. 1 SchKG (des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1674a BGB Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind
Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Abs. 1 SchKG (des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) vertraulich geborenes Kind ruht. Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.