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§ 1748 BGB

  • Weitergeleitet von „1748 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 20:53
  • 31. Oktober 2023 um 21:55
  • 922 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

    (1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

    (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 SGB VIII (des Achten Buches Sozialgesetzbuch) beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

    (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

    (4) In den Fällen des § 1626a Abs. 3 BGB hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

    • Zivilrecht
    • Einwilligung
    • Familienrecht
    • Minderjähriger
    • Annahme
    • Ersetzung
    • Verwandtschaft
    • Elternteil
    • § 1748 BGB

(1) Das Familiengericht kann auf Wunsch des Kindes die Zustimmung eines Elternteils ersetzen, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind ständig und grob missachtet hat oder sich so verhält, als wäre ihm das Kind egal. Wenn es für das Kind echt schlecht wäre, wenn die Zustimmung nicht angenommen wird, kann das Gericht eingreifen. Selbst wenn die Pflichtverletzung nicht dauerhaft ist, aber richtig schlimm, kann die Zustimmung ersetzt werden, wenn das Kind wahrscheinlich nicht mehr in die Obhut des Elternteils gegeben werden kann.

(2) Wenn ein Elternteil nur gleichgültig ist, ohne dass das eine ständige grobe Pflichtverletzung ist, darf die Zustimmung nicht ersetzt werden, bevor das Jugendamt ihn darüber aufgeklärt hat und er mindestens drei Monate Zeit hatte, darüber nachzudenken. In der Aufklärung muss auch auf die Frist hingewiesen werden. Wenn der Elternteil allerdings einfach seinen Wohnort wechselt, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen, und das Jugendamt ihn drei Monate lang nicht finden kann, braucht es diese Aufklärung nicht. In diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten Handlung des Jugendamts, die darauf abzielt, den Aufenthaltsort zu klären. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Außerdem kann die Zustimmung eines Elternteils ersetzt werden, wenn er wegen einer schweren psychischen Erkrankung oder einer starken geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern. Wenn das Kind nicht in einer Familie aufwachsen kann und dadurch in seiner Entwicklung ernsthaft gefährdet wäre, kann das Gericht ebenfalls eingreifen.

(4) In bestimmten Fällen laut § 1626a Abs. 3 BGB muss das Familiengericht die Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn es für das Kind echt nachteilig wäre, wenn die Zustimmung nicht angenommen wird.

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