§ 0916 BGB

  • Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

    Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 BGB bis 914 BGB entsprechende Anwendung.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft