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§ 0934 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 21:02
  • 6. November 2025 um 17:45
  • 664 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufhebung der Arrestvollziehung

    (1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

    (2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

    (3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

    (4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Aufhebung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Verfügung
    • Arrest
    • Arrestvollziehung
    • § 934 ZPO

Aufhebung des Arrests

(1) Wenn der Geldbetrag, der im Arrestbefehl festgelegt wurde, hinterlegt wird, hebt das Vollstreckungsgericht den Arrest auf.

(2) Das Vollstreckungsgericht kann den Arrest auch aufheben, wenn es teuer wird, den Arrest weiter aufrechtzuerhalten und die Partei, die den Arrest beantragt hat, nicht bereit ist, das nötige Geld vorzuschießen.

(3) Die Entscheidungen, die hier erwähnt werden, werden durch einen Beschluss getroffen.

(4) Gegen den Beschluss, der den Arrest aufhebt, kann sofort Beschwerde eingelegt werden.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
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