• Voraussetzungen für die Zulegung

    Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn

    1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen,
    2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
    3. gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
    4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.


    Fassung ab 01. Jul 2023

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    Fassung bis einschl 30. Jun 2023


    § 86 BGB Anwendung des Vereinsrechts


    Die Vorschriften der §§ 26 BGB und 27 Abs. 3 BGB und der §§ 28 BGB bis 31a BGB und 42 BGB finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, des § 27 Abs. 3 BGB und des § 28 BGB jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB und des § 29 BGB finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.

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