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§ 0085 BGB

  • Weitergeleitet von „85 Abs. 2 bis 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:06
  • 8. Dezember 2023 um 17:12
  • 656 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen

    (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn

    1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
    2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

    Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 BGB ergänzt wird.

    (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.

    (3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

    (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

    Fassung ab 01. Jul 2023

    ____________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2023

    § 85 BGB Stiftungsverfassung

    Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

    • Zivilrecht
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Stiftung
    • Voraussetzungen
    • Satzungsänderung
    • § 85 BGB

(1) Die Stiftung kann ihren Zweck ändern oder stark einschränken, wenn:

  1. der ursprüngliche Zweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann oder
  2. der Zweck das Gemeinwohl gefährdet.

Das gilt besonders, wenn die Stiftung nicht genug Geld hat, um ihren Zweck langfristig zu erfüllen und auch in naher Zukunft keine Mittel dafür bekommen kann. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur möglich, wenn sicher ist, dass die Stiftung den neuen oder eingeschränkten Zweck dauerhaft erfüllen kann. Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Stiftung, die auf unbestimmte Zeit eingerichtet wurde, auch anders behandelt werden, als es normalerweise im § 83c BGB steht. Das geht, indem die Satzung um Bestimmungen aus § 81 Abs. 2 BGB ergänzt wird.

(2) Außerdem kann die Stiftung ihren Zweck oder andere wichtige Punkte in der Satzung ändern, wenn sich die Umstände nach ihrer Gründung stark verändert haben und eine solche Änderung nötig ist, um die Stiftung an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Wichtige Punkte sind in der Regel der Name, der Standort, wie der Zweck erfüllt wird und die Verwaltung des Grundstockvermögens.

(3) Auch andere Satzungsbestimmungen, die nicht unter die ersten beiden Absätze fallen, können geändert werden, wenn das dazu dient, den Stiftungszweck zu erfüllen.

(4) Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft festlegen, dass Änderungen der Satzung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Er kann auch bestimmte Änderungen durch die Organe der Stiftung zulassen, die anders sind als in den Absätzen 1 bis 3. Solche Bestimmungen sind aber nur gültig, wenn der Stifter genau angibt, was und in welchem Umfang die Änderungen erlaubt sind.

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