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§ 0087 BGB

  • Weitergeleitet von „87 Abs. 1 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 00:01
  • 8. Dezember 2023 um 21:06
  • 713 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane

    (1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.

    (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.

    (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

    Fassung ab 01. Jul 2023

    _____________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2023

    § 87 BGB Zweckänderung; Aufhebung

    (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

    (2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

    (3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.

    • Zivilrecht
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Stiftung
    • Auflösung
    • Stiftungsorgane
    • § 87 BGB

(1) Der Vorstand kann die Stiftung schließen, wenn sie ihren Zweck nicht mehr dauerhaft erfüllen kann. Wenn es aber möglich ist, die Satzung so zu ändern, dass die Stiftung ihren Zweck wieder erfüllen kann, ist das noch nicht endgültig. In der Satzung kann auch festgelegt werden, dass ein anderes Gremium über die Schließung entscheidet.

(2) Eine Verbrauchsstiftung muss aufgelöst werden, wenn die Zeit, für die sie gegründet wurde, vorbei ist.

(3) Damit eine Stiftung aufgelöst werden kann, braucht man die Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Landesrecht.

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