• Aufhebung der Pflegschaft

    (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

    1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
    2. wenn der Abwesende stirbt.

    (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1886 BGB Entlassung des Einzelvormunds


    Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt.

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