(aufgehoben)
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
§ 1908a BGB Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
Maßnahmen nach den §§ 1896 BGB, 1903 BGB können auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.