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§ 0323 BGB

  • Weitergeleitet von „323 Abs. 2 Nr. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 11:24
  • 7. Januar 2025 um 09:58
  • 2.733 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

    (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

    (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

    1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
    3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

    (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

    (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

    (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

    • Zivilrecht
    • Abmahnung
    • Rücktritt
    • Frist
    • Fristsetzung
    • Schuldrecht
    • Leistung
    • Pflichtverletzung
    • Leistungsfrist
    • Fälligkeit
    • gegenseitiger Vertrag
    • Teilleistung
    • § 323 BGB
    • Schuldnerverzug

(1) Wenn der Schuldner bei einem Vertrag seine Leistung nicht bringt oder nicht so, wie es vereinbart war, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Das gilt, wenn er dem Schuldner schon eine angemessene Frist gesetzt hat, um die Leistung zu erbringen oder alles in Ordnung zu bringen, und das nicht geklappt hat.

(2) Eine Fristsetzung ist nicht nötig, wenn:

  1. Der Schuldner die Leistung einfach komplett verweigert.
  2. Der Schuldner die Leistung bis zu einem bestimmten Termin im Vertrag nicht erbringt, obwohl das für den Gläubiger wichtig ist, oder
  3. Wenn es bei einer nicht ordnungsgemäßen Leistung besondere Umstände gibt, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Wenn die Art der Pflichtverletzung es nicht zulässt, eine Frist zu setzen, reicht eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann sogar schon vor der Fälligkeit der Leistung vom Vertrag zurücktreten, wenn klar ist, dass das Rücktrittsrecht bald greifen wird.

(5) Hat der Schuldner nur einen Teil der Leistung erbracht, kann der Gläubiger nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an diesem Teil kein Interesse hat. Wenn der Schuldner nicht vertragsgemäß geleistet hat, kann der Gläubiger nicht zurücktreten, wenn der Fehler nicht wirklich schlimm ist.

(6) Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger selbst für das Problem verantwortlich ist, das ihn zum Rücktritt berechtigen würde, oder wenn ein Umstand eintritt, für den der Schuldner nichts kann, und der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug mit der Annahme ist.

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