Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB und des § 323 Abs. 2 BGB bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Besondere Regeln für Rücktritt und Schadensersatz
Also, wenn es nicht um die speziellen Fälle aus § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 BGB geht, brauchst du keine Frist setzen, selbst wenn der Verkäufer die Nachbesserung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert. Das gilt auch, wenn die Nachbesserung, die dir zusteht, nicht klappt oder einfach nicht zumutbar ist. Wenn du zweimal versucht hast, die Sache zu reparieren und das nicht funktioniert hat, gilt das als gescheitert – es sei denn, die Art der Sache oder des Problems sagt was anderes aus.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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