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§ 0045 BGB

  • recht.tk
  • 28. Oktober 2020 um 08:33
  • 26. August 2024 um 19:06
  • 551 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anfall des Vereinsvermögens

    (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

    (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

    (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

    • Zivilrecht
    • Verein
    • BGB AT
    • juristische Person
    • Anfall
    • § 45 BGB
    • Vereinsvermögen

Was passiert mit dem Vereinsvermögen?

(1) Wenn der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, geht das Vermögen an die Personen, die in der Satzung festgelegt sind.

(2) In der Satzung kann festgelegt werden, dass die berechtigten Personen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Wenn der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, kann die Mitgliederversammlung das Vermögen auch ohne solche Regelung einer öffentlichen Stiftung oder Einrichtung zuweisen.

(3) Wenn es keine Regelung für die berechtigten Personen gibt, geht das Vermögen, falls der Verein nur den Interessen seiner Mitglieder diente, gleichmäßig an die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit da waren. Andernfalls wird es an den Staat abgegeben, in dem der Verein seinen Sitz hatte.

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juristi.kon

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