Reiserecht X ZR 142/05 - Kind ertrinkt im Pool - Reiseveranstalter haftet

  • Reiseveranstalter müssen Sicherheitsstandard der Hotels prüfen

    Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juli 2006 entschieden, dass Reiseveranstalter den Sicherheitsstandard der Hotels und Einrichtungen, in denen sie ihre Kunden unterbringen, überprüfen müssen.


    Im Sommerurlaub im Jahre 2001 ist ein elfjähriger Junge beim Benutzen einer Wasserrutsche ertrunken, als er durch ein Absaugrohr unter Wasser gezogen wurde und sich nicht mehr befreien konnte. Der Reiseveranstalter muss den Eltern des toten Kindes nun Schmerzensgeld zahlen. Weil sie sich nicht ausreichend über den Sicherheitsstandard informiert hatten und der Meinung waren der Pool gehöre nicht zum Gelände des Hotels, weil er ohne Baugenehmigung entstanden war, ist verborgen geblieben, dass die Absaugrohre nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt waren.


    Seit fünf Jahren leidet die Familie unter posttraumatischen Belastungsstörungen. Deshalb urteilten bereits die beiden Vorinstanzen, dass ihnen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zusteht. Dagegen hatte der Reiseveranstalter jedoch immer wieder Revision eingelegt, scheiterte aber auch diesmal nach dem Oberlandesgericht Köln und dem Landgericht Köln in der letzten Instanz auch vorm Bundesgerichtshof. Die Richter waren der Auffassung, dass der Veranstalter der Reise sich über die Sicherheit hätte informieren müssen, einschließlich der der Wasserrutsche. Denn sie liegt mitten auf der Hotelanlage, weshalb die Gäste annehmen konnten, dass es ein Leistungsangebot des Reiseveranstalters ist. Da er dies nicht tat, hat er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zudem mahnten die Richter, dass der Veranstalter sich nicht einmal erkundigte, ob eine Genehmigung für die Wasserrutsche vorliegt und sie von der zuständigen Behörde abgenommen wurde. Dagegen hat das Gericht nicht beachtet, dass der Hotelbetreiber zusätzlich Geld für die Nutzung der Rutsche verlangte und das Badevergnügen auch nicht im Reisekatalog erwähnt wurde.


    BGH-Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - aus der BGH PM 105/2006

    LG Köln – Entscheidung vom 17.3.2005 - 8 O 264/04 /

    OLG Köln – Entscheidung vom 12.9.2005 - 16 U 25/05)

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