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Grundstücksrecht V ZR 75/08 - Feuerwerk in Nachbars Garten

  • sophme
  • 5. Juli 2020 um 23:24
  • 19. Juni 2025 um 20:18
  • 595 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Haftung für Schäden durch Feuerwerk in Nachbars Grundstück

    Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Schaden, der durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf einem Wohngrundstück an einem Nachbargrundstück entsteht, unter dem Gesichtspunkt eines verschuldens-unabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu ersetzen ist.

    Der Beklagte zündete am Abend des 1. Januar 2006 auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst ca. 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen).

    Die Klägerin hat als Sachversicherer den Schaden reguliert und den Beklagten aus übergegangenem Recht in Höhe von 417.720,91 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar unter dem Gesichtspunkt eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn zwar nicht generell verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zu unterlassen, auch wenn dies potentiell zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks führen kann. Ein Unterlassungsanspruch entsteht aber in dem Zeitpunkt, in welchem sich - von dem Nachbargrundstück ausgehend - eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist. Kann dieser Anspruch – wie hier – aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig durchgesetzt werden, steht dem Grundstückseigentümer ein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Dieser setzt jedoch voraus, dass das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Daran fehlte es nach Ansicht des Senats hier, weil das Abschießen einer Feuerwerksrakete auch noch am Abend des Neujahrstages in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks stand, sondern der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches diente, bei dem die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgte, ohne dass ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu der Wohnnutzung erkennbar war.

    Soweit die Klägerin ... einen ... verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob der Beklagte mit Blick auf das von der Klägerin behauptete Vorhandensein von Öffnungen an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite der Scheune aus dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Handelns für den entstandenen Schaden haftet.

    Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08 - BGH PM 188/2009

    Vorinstanzen:

    OLG Stuttgart – Urteil vom 20. März 2008 – 10 U 219/07

    LG Ulm – Urteil vom 26. Oktober 2007 – 4 O 262/07

    • Schadenersatz
    • BGH
    • Grundstück
    • Nachbar
    • Eigentümer
    • Gefahr
    • Feuerwerk
    • Garten
    • Brand

Haftung für Schäden durch Feuerwerk im Nachbargrund

Der Bundesgerichtshof musste klären, ob der Schaden, der durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf einem Wohngrundstück an einem Nachbargrund entsteht, ohne Verschulden ersetzt werden muss.

Am Abend des 1. Januar 2006 zündete der Beklagte auf seinem Grundstück eine Leuchtrakete. Die Rakete stieg zunächst etwa 5 Meter in die Höhe, schwenkte dann zur Seite und drang durch einen Spalt zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 Meter entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern auch das gesamte Gebäude in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen).

Die Klägerin, die die Schäden als Versicherung reguliert hat, verlangte von dem Beklagten 417.720,91 € aufgrund eines übergegangenen Rechts. Das Landgericht wies die Klage ab, aber das Oberlandesgericht gab der Klägerin in der Berufung recht, basierend auf einem verschuldensunabhängigen Nachbarrecht (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog).

Laut dem Bundesgerichtshof kann ein Grundstückseigentümer nicht generell verlangen, dass Nachbarn keine Feuerwerksraketen abschießen, auch wenn das potenziell sein Grundstück beeinträchtigen könnte. Ein Unterlassungsanspruch entsteht jedoch, wenn eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) sichtbar wird, die ein Eingreifen nötig macht. Wenn dieser Anspruch – wie hier – aus praktischen Gründen nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann, hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Allerdings muss das Verhalten, das zur Gefährdung führt, in Zusammenhang mit der konkreten Nutzung des Nachbargrundstücks stehen. Der Senat sah hier keinen Zusammenhang, weil das Abschießen von Feuerwerksraketen am Neujahrstag nicht wirklich zur Wohnnutzung des Grundstücks passte, sondern einfach ein gesellschaftlicher Brauch war.

Falls die Klägerin weiterhin einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch verfolgt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Beklagte wegen der von der Klägerin angesprochenen Öffnungen an der Scheune für den Schaden verantwortlich ist, weil er fahrlässig gehandelt hat.

Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08 - BGH PM 188/2009

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