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Eigentum V ZR 78/22 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um Verwendungsersatzansprüche für die Sanierung der "Gorch Fock"

  • juristi.Red
  • 2. Februar 2023 um 16:33
  • 19. Juni 2025 um 20:20
  • 369 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der u. a. für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2022 (1 U 93/20) von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

    Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland u.a. Verwendungsersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin der später insolventen Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs der Bundesmarine "Gorch Fock" durchgeführt hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 HS 2 ZPO abgesehen.

    BGH-Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZR 78/22 - BGH PM 23/2023

    Vorinstanzen:

    LG Bremen – Urteil vom 20. November 2020 – 4 O 1136/19

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen – Urteil vom 30. März 2022 – 1 U 93/20

    • BGH
    • Sanierung
    • Zurückweisung
    • Nichtzulassungsbeschwerde
    • Gorch Fock
    • Verwendungsersatzansprüch

Der V. Zivilsenat, der für Besitz- und Eigentumsfragen zuständig ist, hat die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2022 (1 U 93/20) abgelehnt.

Die Klägerin fordert von der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Geld für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin für die inzwischen insolvente Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs "Gorch Fock" gemacht hat. In den vorherigen Instanzen hatte sie damit keinen Erfolg, und das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Nun hat die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde wurde jedoch abgelehnt. Es gibt in diesem Fall weder eine grundsätzliche Bedeutung noch braucht es eine Entscheidung des Revisionsgerichts, um das Recht weiterzuentwickeln oder einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat sich entschieden, keine weiteren Gründe zu nennen, wie es üblich ist (§ 544 Abs. 6 S. 2 HS 2 ZPO).

BGH-Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZR 78/22 - BGH PM 23/2023

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