Vereinseintritt

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil - Vereinsrecht

    Die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern ist im BGB nicht geregelt. Es ist dem Verein freigestellt, wie er den Eintritt in der Satzung regelt. Er kann besondere Voraussetzungen verlangen, wie beispielsweise eine Altersbegrenzung oder eine Begrenzung auf natürliche Personen oder fachliche Voraussetzungen für die Aufnahme. Er kann die Aufnahme neuer Mitglieder auch davon abhängig machen, dass er die Befürwortung des Aufnahmeantrags von zwei Vereinsmitgliedern verlangt oder die Zustimmung des Vorstandes. Geregelt werden sollte allerdings in der Satzung, wer über die Aufnahme entscheidet. In der Regel ist das entweder die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Soll die Mitgliederversammlung entscheiden, kann es passieren, dass bis zu 2 Jahre über die Entscheidung vergehen kann. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel jährlich zusammen, kann aber auch nur alle 2 Jahre eingerufen werden, wenn die Satzung das vorsieht. Es kann also sehr viel Zeit über die Entscheidung des Eintritts vergehen. Dadurch können Mitgliedsbeiträge in beachtlicher Höhe verloren gehen. Behelfen kann mit sich durch die Gewährung einer vorläufigen Mitgliedschaft.

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