Normen- und Typenkartell

  • Zivilrecht - gewerblicher Rechtsschutz - Kartellrecht

    Bei dieser Art von Kartell verpflichten sich Unternehmen zur einheitlichen Anwendung von Normen und Typen. Es besteht die Möglichkeit, diese Kartelle gem. § 2 Abs. 1 GWB vom Verbot des § 1 GWB freizustellen. Die Freistellung erfolgt als Widerspruchskartell.

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