wird in einem abzuschließenden oder bereits bestehenden Lizenzvertrag festgelegt, wenn (eventuell) später das sachliche, örtliche, persönliche oder zeitliche Vertraggebiet oder der Charakter als einfacher oder ausschließlicher Lizenz im Wege einer vereinbarten Optionserklärung verändert werden soll. (vgl. Günter Henn, Lizenzvertrag 2003, RNr. 252)