Personen der Zeitgeschichte

  • Zivilrecht - Presserecht - Recht am eigenen Bild

    Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet der Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte grundsätzlich ohne Einwilligung erfolgen dürfen. Man unterscheidet hier zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte.


    Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die kraft politischer oder gesellschaftlicher Position oder kraft außergewöhnlicher persönlicher Leistung aus der Masse der Mitmenschen herausragen und deswegen im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.


    Das Gegenteil hierzu sind die sog. relativen Personen der Zeitgeschichte. Hierzu gehören Personen, die erst aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte oder aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten.

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