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Grundstücksrecht V ZR 218/18 - Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Grenzabstands

  • juristi.Redaktion
  • 24. Oktober 2019 um 22:19
  • 20. Juni 2025 um 11:31
  • 739 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

    Sachverhalt:

    Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in Baden-Württemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser) verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Amtsgericht hat die Klage mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Birken verurteilt.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Beklagten stattgegeben und das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

    Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierfür genügt nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Wenn es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht, ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. So hat der Senat die Störereigenschaft beispielsweise verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten. In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn – wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a. F. - die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich. Aus Art. 124 EGBGB folgt nichts anderes. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist.

    Scheidet dies aus, gibt es den von dem Berufungsgericht beschriebenen Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften nicht. Zudem sprechen §§ 907 BGB, 910 BGB und die Gesetzesmaterialien zu diesen Vorschriften dafür, dass der Grundstückseigentümer für solche natürlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich sein soll, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten, da die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer sind, dass der Kläger sie trotz der in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a. F zum Ausdruck gekommenen Wertung nicht mehr hinzunehmen hätte.

    Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung in Betracht.

    Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18; BGH PM 123/2019

    AG Maulbronn – Urteil vom 13. November 2015 – 2 C 425/14

    LG Karlsruhe – Urteil vom 1. August 2018 – 19 S 3/16

    • BGH
    • Nachbar
    • Bäume
    • Überhang
    • Grenzabstand
    • Beseitigungsanspruch

Der V. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Nachbarn normalerweise nicht verlangen können, dass ein Grundstückseigentümer seine Bäume entfernt, nur weil sie ein paar natürliche Einflüsse auf sein Grundstück haben, solange die Abstandsregeln, die es dafür gibt, eingehalten werden.

Worum geht's?

Die beiden Parteien besitzen Nachbargrundstücke in Baden-Württemberg, wo ihre Wohnhäuser stehen. Auf dem Grundstück des Beklagten gibt's drei gesunde Birken, die etwa 18 Meter hoch sind und mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt stehen. Der Kläger will, dass die Birken wegkommen, weil er sich über Pollen, Samen, herunterfallende Zapfen und Blätter beschwert. Er fordert entweder, dass die Bäume entfernt werden, oder alternativ eine monatliche Zahlung von 230 Euro von Juni bis November.

Wie lief's bisher?

Das Amtsgericht hat die Klage abgelehnt – sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag. Das Landgericht hat dann aber auf die Berufung des Klägers entschieden, dass die Birken weg müssen.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat dem Beklagten recht gegeben und das ursprüngliche Urteil, das die Klage abgewiesen hat, wiederhergestellt.

Um einen Anspruch auf Beseitigung der Bäume zu haben, muss der Beklagte als Störer gelten. Es reicht nicht, nur Eigentümer des Grundstücks zu sein, von dem die Einwirkungen kommen. Es muss auch geprüft werden, ob es Gründe gibt, den Grundstückseigentümer für das Geschehen verantwortlich zu machen. Wenn die Störungen durch Naturereignisse verursacht werden, zählt, ob der Grundstückseigentümer sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet. Der Senat hat schon mal entschieden, dass man nicht für umstürzende Bäume verantwortlich ist, wenn die Bäume gesund sind und Naturgewalten die Ursache sind. Wenn also die Abstandsregeln eingehalten werden, geht man normalerweise davon aus, dass alles in Ordnung ist. Wenn es dennoch zu natürlichen Einflüssen auf dem Nachbargrundstück kommt, ist der Eigentümer in der Regel nicht dafür verantwortlich.

Der Streit zwischen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Regeln besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer nicht für natürliche Einflüsse verantwortlich ist. Außerdem zeigen die entsprechenden Paragraphen, dass der Eigentümer nicht haftbar ist, wenn seine Anpflanzungen den Landesnachbarrecht entsprechen. Ein Anspruch auf Beseitigung lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Verhältnis ableiten, da die Beeinträchtigungen zwar spürbar, aber nicht so gravierend sind, dass der Kläger sie nicht mehr hinnehmen kann.

Der Anspruch auf eine monatliche Entschädigung von 230 Euro, den der Kläger geltend macht, besteht nicht, weil der Beklagte nicht für die Beeinträchtigungen verantwortlich ist. Daher ist auch kein Ausgleichsanspruch möglich.

Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18; BGH PM 123/2019

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