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Asylrecht 1 C 23.18 - Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit

  • juristi.Redaktion
  • 27. September 2019 um 22:43
  • 10. Februar 2025 um 21:56
  • 654 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) nur, solange sie noch minderjährig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit richtet sich die Erteilung grundsätzlich auch in diesen Fällen nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der 1995 in Deutschland geborene Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 1999 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die nach Volljährigkeit als eigenständiges Aufenthaltsrecht letztmalig bis August 2015 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 lehnte der Beklagte eine weitere Verlängerung ab, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Verlängerungsantrag neu zu entscheiden. Auch bei einem volljährigen Ausländer, der wie der Kläger bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug gewesen sei, richte sich die Verlängerung so lange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, bis eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt werde oder der Aufenthaltstitel sonst erloschen sei. Weil mangels Unterhaltssicherung kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis bestehe, müsse der Beklagte eine Ermessensentscheidung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen, auf die die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung finde.

    Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das angefochtene Urteil aufgehoben. Nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder können eine Niederlassungserlaubnis ab Eintritt der Volljährigkeit nur noch unter den - gegenüber Absatz 1 Satz 1 strengeren - Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Nach Wortlaut und Systematik richtet sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Sätze des § 35 Abs. 1 AufenthG nach dem Alter des Kindes. Hinreichende Gründe, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen dem Wortlaut ("Einem minderjährigen Ausländer … ist … zu erteilen") dauerhaft auf inzwischen volljährig gewordene Ausländer zu erstrecken, soweit sie bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, sind nicht ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere der abweichend formulierten Vorgängernorm des § 26 AuslG (Ausländergesetz), und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

    Liegen aber wegen Eintritts der Volljährigkeit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon nicht vor, besteht auch kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (u.a.) über eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Der volljährig gewordene Ausländer ist dann für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die allgemeine Ermessensregelung des § 34 Abs. 3 AufenthG verwiesen; hier gelten alle Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, die u.a. regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts erfordern. Hiervon ist nur in atypischen Fällen abzusehen. Wegen der sich bei Anwendung des § 34 Abs. 3 AufenthG stellenden Fragen (u.a. Vorliegen der Voraussetzungen eines atypischen Falles mit Blick auf Art. 8 EMRK/Art. 7 GRCh (EU-Grundrechte-Charta)) hat der Senat das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Urteil vom 15. August 2019 - BVerwG 1 C 23.18 - BVerwG PM 57/2019

    Vorinstanzen:

    OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 11.17 - Urteil vom 22. März 2018 -

    VG Berlin, 11 K 224.16 - Urteil vom 05. Oktober 2016 -

    • Verwaltungsrecht
    • Volljährigkeit
    • Ausländer
    • Ausländerrecht
    • nachgezogene Kinder
    • Aufenthaltsverfestigung
    • besondere Privilegierung

Also, wenn Ausländer mit 16 Jahren schon fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben, können sie nur, solange sie noch minderjährig sind, eine Niederlassungserlaubnis bekommen – und das auch unter etwas einfacheren Regeln. Sobald sie volljährig werden, gelten dann die strengeren Bedingungen. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Fall dreht sich um einen 1995 in Deutschland geborenen Typen aus Serbien, der seine Aufenthaltserlaubnis verlängern will. Er hat 1999 eine Erlaubnis zum Familiennachzug bekommen, die dann bis August 2015 verlängert wurde. Bei einem Bescheid im Mai 2016 hat die Behörde gesagt, dass er nicht weiter verlängert wird, weil er nicht genug Geld hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht hat die Behörde dann gezwungen, nochmal über seinen Antrag zu entscheiden. Auch wenn er jetzt volljährig ist, gilt für ihn, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder bis die Erlaubnis nicht mehr gültig ist, nach den lockereren Regeln gilt. Da er aber nicht nachweisen kann, dass er genug Geld hat, muss die Behörde eine Entscheidung nach den strengeren Regeln treffen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dann auf die Revision der Behörde das vorherige Urteil aufgehoben. Nachgezogene oder in Deutschland geborene Kinder können die Niederlassungserlaubnis ab dem Moment, in dem sie volljährig werden, nur unter den strengeren Regeln bekommen. Das Gericht hat entschieden, dass die Vorschriften klar sagen, dass es darauf ankommt, ob das Kind minderjährig oder volljährig ist. Es gibt keine guten Gründe, warum volljährige Ausländer, die schon mit 16 eine Aufenthaltserlaubnis hatten, einfach die einfacheren Regeln nutzen können.

Da die Voraussetzungen für die einfacheren Regeln bei Volljährigkeit nicht mehr gelten, hat der volljährige Ausländer auch keinen Anspruch auf eine Entscheidung über die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann. Er muss sich dann an die allgemeinen Regeln halten, wo es strenger zugeht und man eben nachweisen muss, dass man genug Geld hat. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen geben, aber das wird nochmal genauer überprüft.

Das Urteil kam am 15. August 2019 – BVerwG 1 C 23.18 - BVerwG PM 57/2019.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Aufenthaltsrecht und Methodenrecht:

  • § 35 AufenthG als Examensklassiker
    • Niederlassungserlaubnis für nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder
    • Zentrale Abgrenzung zwischen:
      • § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Minderjährige)
      • § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Volljährige)
  • Altersgrenze als entscheidendes Abgrenzungskriterium
    • Mit Eintritt der Volljährigkeit gelten grundsätzlich strengere Voraussetzungen
    • Typischer Klausurfehler:
      • frühere Begünstigung dauerhaft fortwirken lassen
  • Wortlaut- und Systematikargumentation
    • Gericht betont den klaren Wortlaut:
      • „Einem minderjährigen Ausländer …“
    • Klassische Auslegungsmethoden:
      • Wortlaut
      • Systematik
      • Historie
      • Telos
  • Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
    • Nach Volljährigkeit gelten grundsätzlich wieder die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen
    • Besonders examensrelevant:
      • Bedeutung gesicherter Lebensunterhalt
  • Abgrenzung spezieller und allgemeiner Verlängerungsvorschriften
    • Kein Rückgriff auf § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Eintritt der Volljährigkeit
    • Stattdessen Anwendung von § 34 Abs. 3 AufenthG
  • Atypischer Fall / Grundrechte
    • Möglichkeit eines Absehens von Regelerteilungsvoraussetzungen in atypischen Fällen
    • Relevanz von:
      • Art. 8 EMRK
      • Art. 7 GRCh
  • Typische Klausurprobleme
    • Übergang Minderjährigkeit → Volljährigkeit
    • Reichweite privilegierender Aufenthaltstitel
    • Bedeutung des Lebensunterhalts
    • Zusammenspiel von Spezial- und Auffangregelungen
  • Take-away für Klausuren
    👉 Die erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelten nur bis zur Volljährigkeit.
    👉 Mit Eintritt der Volljährigkeit greifen grundsätzlich die strengeren Anforderungen des Aufenthaltsrechts.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zur Systematik der Aufenthaltstitel für Jugendliche und junge Erwachsene sowie zur Auslegung altersbezogener Privilegierungen im Aufenthaltsrecht.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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