C-483/20 - Familienverband – bereits gewährter Schutz
Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb für unzulässig zu erklären, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Es muss jedoch, wenn dieser Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge getragen werden.
Es muss jedoch, wenn dieser Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge getragen werden.
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