ist der Besitz einer Person, die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Besitzmittler [Mieter] ausübt, der die Sache aufgrund eines konkreten, zeitlich begrenzten Rechtsverhältnisses [siehe Besitzmittlungsverhältnis] als Mieter, Entleiher usw. unmittelbar ausübt. Ein mehrstufiger mittelbarer Besitz ist möglich [Vermieter - Mieter - Untermieter]. Der mittelbare Besitz ist gegen verbotene Eigenmacht geschützt (§§ 861, 862, 869, 859 BGB) Der Besitzmittler wird auch als Fremdbesitzer bezeichnet.
Beispiel: Der Vermieter ist mittelbarer Besitzer, der Mieter (unmittelbarer) Besitzer = Besitzmittler.