Luxusverwendungen

  • <p>sind Aufwendungen, die den Verkehrswert einer Sache nicht steigern</p>

    ist ein Begriff aus dem Sachenrecht.


    Luxusverwendungen sind Aufwendungen, die den Verkehrswert einer Sache nicht steigern. Sie werden nach §§ 994 ff BGB nicht ersetzt. Der Besitzer hat aber das Wegnahmerecht nach § 997 BGB, falls sie wesentlicher Bestandteil der Sache geworden sind; § 997 BGB stellt nicht auf den Begriff der Verwendungen ab.

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