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§ 100 PatG

  • sophme
  • 23. Oktober 2026 um 00:15
  • 23. Oktober 2026 um 00:19
  • 11 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zulassung und Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde beim BGH

    (1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 PatG oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 PatG entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat.

    (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

    1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

    (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

    1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
    2. wenn bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
    3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
    4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
    5. wenn der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
    6. wenn der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
    • BGH
    • Beschwerde
    • Patentrecht
    • Zulassung
    • Voraussetzung
    • Rechtsbeschwerde
    • § 100 PatG

Zulassung und Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde beim BGH

(1) Gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn der Beschwerdesenat dieses Rechtsmittel in seinem Beschluss zugelassen hat.

Dies gilt für Beschlüsse, mit denen über eine Beschwerde nach § 73 PatG oder über die Aufrechterhaltung beziehungsweise den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 PatG entschieden wurde.

(2) Der Beschwerdesenat muss die Rechtsbeschwerde zulassen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Grundsätzliche Rechtsfrage: Es muss eine Rechtsfrage entschieden werden, die über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.
  2. Rechtsfortbildung oder einheitliche Rechtsprechung: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist erforderlich, um das Recht weiterzuentwickeln oder eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.

(3) In bestimmten Fällen kann Rechtsbeschwerde auch ohne vorherige Zulassung eingelegt werden. Dafür muss einer der folgenden Verfahrensfehler vorliegen und ausdrücklich gerügt werden:

  1. Fehlerhafte Gerichtsbesetzung: Das entscheidende Gericht war nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften besetzt.
  2. Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters: An der Entscheidung hat ein Richter mitgewirkt, der gesetzlich ausgeschlossen war oder wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde.
  3. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Einem Verfahrensbeteiligten wurde die Möglichkeit verweigert, sich zu entscheidungserheblichen Fragen zu äußern.
  4. Fehlerhafte Vertretung: Ein Beteiligter war nicht gesetzmäßig vertreten und hat der Verfahrensführung weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt.
  5. Verstoß gegen die Öffentlichkeit: Der Beschluss beruht auf einer mündlichen Verhandlung, bei der die gesetzlichen Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden.
  6. Fehlende Begründung: Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe.

Liegt einer dieser Verfahrensfehler vor und wird er gerügt, ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.

___________________________

Praxis-Beispiel: Das Bundespatentgericht weist eine Patentbeschwerde zurück. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass ihm vor der Entscheidung das rechtliche Gehör verweigert wurde. Er kann diesen Verfahrensfehler mit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof rügen, auch wenn das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

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