(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit
- einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 PatG und des § 50 Abs. 1 und 2 PatG;
- einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
- a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
- b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
- c) des § 61 Abs. 1 PatG und des § 64 Abs. 1 PatG,
- d) des § 61 Abs. 2 PatG sowie
- e) der §§ 130 PatG, 131 PatG und 133 PatG;
- einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5 PatG;
- drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 PatG und 85 Abs. 3 PatG in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muss.