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Haftungsrecht III ZR 34/25 - Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt

  • sophme
  • 11. Oktober 2026 um 18:12
  • 11. Oktober 2026 um 19:03
  • 66 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Mitarbeiter des Jugendamts einer Stadt - auf der Grundlage bisherigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen - bei der Inobhutnahme eines Kindes aus einem Kindergarten amtspflichtwidrig gehandelt haben.

    Sachverhalt:

    Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind die Eltern der Ende 2012 geborenen Klägerin zu 3. Ihnen war nach Hinweisen der Kinderärztin und mehreren Gefährdungsprüfungen durch das Jugendamt zunächst Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft gewährt worden. Im Juni 2018 berichtete die Frühförderstelle einen weiteren Förderbedarf des Kindes und teilte mit, die Zusammenarbeit werde aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis beendet. In einem Bericht vom 19. Juni 2018 teilte der Erziehungsbeistand des Kindes mit, die Mutter habe mehrfach geäußert, dass sie bei einem Einschreiten des Jugendamts "weg sei" und das Kind mitnehme. Bei einem Hausbesuch am 4. Juli 2018 wurde unter anderem mit dem Vater vereinbart, dass dieser mit der Kinderärztin weitere Maßnahmen für das Kind abstimmen werde. In einem erneuten Bericht des Erziehungsbeistands vom 25. Juli 2018 teilte dieser mit, eine Selbst- und Fremdgefährdung werde für möglich gehalten. Die Mutter habe sich zwar absprachefähig gezeigt, es bleibe aber ein diffuses Risiko bestehen. Es sei eine Intensivierung des Verhaltens zu beobachten.

    Am 1. August 2018 erstellte das Jugendamt "aufgrund der aktuellen Fallentwicklung" eine Einschätzung der Gefährdung als "akut", nächste Schritte sollten "innerhalb 24 Stunden" durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 2. August 2018 ordnete die Beklagte die Inobhutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII ab dem 2. August 2018 und deren sofortige Vollziehung an. An diesem Tag holten Bedienstete der Beklagten die Klägerin zu 3 aus dem Kindergarten ab und brachten sie in einer Pflegefamilie unter. Das später angerufene Familiengericht ordnete am 15. November 2018 an, dass das Kind unverzüglich an die Eltern unter Auflagen herauszugeben sei.

    Die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren vollumfänglich weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder. Den stärksten Eingriff in dieses Grundrecht stellt eine räumliche Trennung des Kindes von den Eltern dar. Der hier maßgebliche § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII räumt den Jugendämtern deshalb lediglich eine Notbefugnis als Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen ein. Eine Inobhutnahme nach dieser Bestimmung kommt demnach nur in besonders akuten, zugespitzten Gefährdungssituationen in Betracht.

    Zu den Voraussetzungen einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII (eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen und als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme nur § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII erwogen. Auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vor. Dessen Mitarbeiter haben danach eine ihnen den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

    Eine Inobhutnahme ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten der Maßnahme "nicht widersprechen". Dies erfordert, dass vor der Inobhutnahme Gelegenheit zum Widerspruch bestand. Die Personensorgeberechtigten müssen dementsprechend vor der Maßnahme vollständig unterrichtet werden, und es muss sichergestellt sein, dass alle Personensorgeberechtigten die Bedeutung und deren möglichen Folgen verstanden haben. Die vorherige Information ist insofern Tatbestandsvoraussetzung der genannten Vorschrift.

    Die Vorinstanzen haben nichts dazu festgestellt, ob die Eltern vor der Inobhutnahme unterrichtet worden waren. Erst recht gilt dies, wenn der im Revisionsverfahren zu unterstellende Vortrag der Kläger zutrifft, das Kind sei "ohne Vorankündigung … in Obhut genommen und aus dem Kindergarten geholt" worden.

    Angesichts der auch bereits 2018 geklärten Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten fehlte.

    Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Inobhutnahme sei materiell rechtmäßig gewesen. Zum einen ist dieser Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht anwendbar, wenn einem Verfahrensfehler - wie hier - eine besondere Bedeutung zukommt, weil zugleich grundrechtlich verbürgte Rechte verletzt werden. Zum anderen kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, dass die Inobhutnahme materiell rechtmäßig war. Vor dem Hintergrund der hohen Intensität des Eingriffs in das Elterngrundrecht durch eine Inobhutnahme eines Kindes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Dabei sind auch die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert. Dass eine derartige Gesamtabwägung erfolgt ist, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

    BGH-Urteil vom 8. Oktober 2026 - III ZR 34/25 - BGH PM 190/2026

    Vorinstanzen:

    Landgericht Aschaffenburg - Urteil vom 14. Mai 2022 - 12 O 164/22

    Oberlandesgericht Bamberg - Beschluss vom 24. Februar 2025 - 4 U 77/24

    • BGH
    • Amtshaftung
    • Jugendamt
    • Kind
    • Kindeswohl
    • § 42 SGB VIII
    • Inobhutnahme

BGH: Jugendamt verletzt Amtspflichten bei Inobhutnahme ohne vorherige Information der Eltern

Worum ging es?

Ein Jugendamt nahm ein fünfjähriges Kind wegen einer angenommenen akuten Kindeswohlgefährdung aus dem Kindergarten in Obhut und brachte es in einer Pflegefamilie unter.

Die Eltern machten geltend, dass sie über die Maßnahme nicht vorher informiert worden seien. Einige Monate später ordnete das Familiengericht die Rückgabe des Kindes an.

Die Eltern und das Kind verlangten daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer rechtswidrigen Inobhutnahme.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Nach den bisherigen Feststellungen verletzten die Mitarbeiter des Jugendamts ihre Amtspflichten, weil die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VIII nicht vorlagen.

Über die Schadensersatzansprüche muss erneut entschieden werden.

Begründung

Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stellt einen besonders schweren Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Eine Inobhutnahme ist deshalb nur in besonders akuten Gefährdungssituationen zulässig.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII darf das Jugendamt ein Kind in Obhut nehmen, wenn die Personensorgeberechtigten der Maßnahme nicht widersprechen.

Dafür müssen die Eltern jedoch vorher vollständig informiert werden und Gelegenheit erhalten, der Maßnahme zu widersprechen. Ein bloßes Ausbleiben des Widerspruchs ohne vorherige Unterrichtung genügt nicht.

Ob die Eltern entsprechend informiert wurden, hatten die Vorinstanzen nicht festgestellt.

Der BGH stellte außerdem klar, dass eine Inobhutnahme nicht allein auf eine allgemein angenommene Gefährdung gestützt werden darf. Vielmehr müssen Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden konkret festgestellt und gegen die negativen Folgen einer Trennung von den Eltern abgewogen werden.

Auch der Einwand, die Maßnahme wäre bei ordnungsgemäßem Verfahren rechtmäßig gewesen, greift bei einem besonders bedeutsamen Verfahrensfehler, der zugleich Grundrechte verletzt, nicht durch.

Kernaussage

Eine Inobhutnahme ohne vorherige Information der Eltern und Gelegenheit zum Widerspruch verletzt grundsätzlich deren Rechte, soweit die Maßnahme auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VIII gestützt wird. Eine Trennung von Eltern und Kind ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und kann bei Amtspflichtverletzungen Schadensersatzansprüche begründen.

§ 42 SGB VIII (Inobhutnahme)

→ Die Inobhutnahme ist eine Notmaßnahme für akute Kindeswohlgefährdungen und unterliegt strengen Voraussetzungen.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht)

→ Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar.

Anhörung und Widerspruchsmöglichkeit

→ Ein fehlender Widerspruch setzt voraus, dass die Sorgeberechtigten vorher vollständig informiert wurden und die Möglichkeit zum Widerspruch hatten.

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung)

→ Eine rechtswidrige Inobhutnahme kann wegen Verletzung drittschützender Amtspflichten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen.

Rechtmäßiges Alternativverhalten

→ Auf eine hypothetisch rechtmäßige Durchführung kann sich die Behörde nicht berufen, wenn der Verfahrensfehler zugleich grundrechtlich geschützte Rechte verletzt und ihm besondere Bedeutung zukommt.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

→ Die drohenden Schäden für das Kind müssen konkret festgestellt und gegen die Belastungen durch die Trennung von den Eltern abgewogen werden.

Fundstelle

BGH, Urteil vom 08.10.2026 – III ZR 34/25 – BGH PM 190/2026

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