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Grundstücksrecht C-286/25 - Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken in Ungarn

  • sophme
  • 16. August 2026 um 20:15
  • 16. August 2026 um 20:19
  • 111 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Entschädigung für gelöschte Nießbrauchsrechte darf sich nicht allein am Verkehrswert orientieren.

    Die Anwendung dieses Kriteriums zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung lässt keine angemessene Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zu.

    2013 erließ Ungarn eine Regelung, wonach Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken1 am 1. Mai 2014 erloschen, wenn ihre Inhaber nicht mit dem Eigentümer verwandt waren. Mit Urteil vom 21. Mai 20192 hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Regelung sowohl gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß als auch das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Eigentumsrecht verletzte. 2021 erließ Ungarn neue Bestimmungen, um diesem Urteil nachzukommen. Diese ermöglichen es natürlichen und juristischen Personen, deren Nießbrauchsrechte gelöscht wurden, die Wiedereintragung dieser Rechte im Grundbuch zu beantragen und eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.

    Vor diesem Hintergrund erwirkte die ungarische Gesellschaft BRANDL im Jahr 2021 die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte. Die ungarischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Entschädigung auf folgender Grundlage berechnet wird: 1/20 des Verkehrswerts3 des Grundstücks zum Zeitpunkt der Löschung, multipliziert mit der Anzahl der Jahre zwischen Löschung und Wiedereintragung. Da BRANDL der Ansicht war, dass diese Entschädigung keine angemessene Wiedergutmachung des Schadens darstelle, der ihr entstanden sei, erhob sie Klage beim Stuhlgericht Győr (Ungarn). Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Wiedergutmachung des Schadens auf eine finanzielle Entschädigung beschränkt, die ausschließlich auf der Grundlage des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt der Löschung der Nießbrauchsrechte berechnet wird.

    Der Gerichtshof bejaht dies.

    Seinen Ausführungen zufolge verlangt das Unionsrecht, dass der Ersatz der dem Einzelnen zugefügten Schäden im Hinblick auf den entstandenen Schaden angemessen ist und einen effektiven Schutz seiner Rechte gewährleistet. Zwar erkennt der Gerichtshof den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien, anhand deren der Umfang einer solchen Entschädigung bestimmt werden kann, einen weiten Gestaltungsspielraum zu, verweist aber gleichzeitig insbesondere auf seine Rechtsprechung, wonach der vollständige Ausschluss des entgangenen Gewinns4 vom ersatzfähigen Schaden geeignet ist, den Ersatz des entstandenen Schadens unmöglich zu machen.

    Während der Gerichtshof einräumt, dass eine standardisierte Berechnungsformel festgelegt werden kann, die es erlaubt, die geschuldete Entschädigung in jedem Einzelfall zu bestimmen, verlangt der Effektivitätsgrundsatz ihm zufolge, dass eine solche Formel so ausgestaltet ist, dass sie zu einer Entschädigung führt, die den entgangenen Gewinn mit hinreichender Genauigkeit abdeckt.

    Das Kriterium des Verkehrswerts, das nach den ungarischen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung zur Anwendung kommt, erlaubt es allein nicht, den entgangenen Gewinn des geschädigten Nießbrauchers zu bestimmen, da die Einkünfte, die dieser im Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Nießbrauchsrechte und ihrer Wiederherstellung hätte beziehen können, indem er die in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke bewirtschaftet oder verpachtet, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkaufspreis stehen, den der Eigentümer dieser Grundstücke zum Zeitpunkt des Erlöschens der Nießbrauchsrechte hätte erzielen können. Folglich erschwert die in den ungarischen Rechtsvorschriften vorgesehene Entschädigungsregelung die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens in der Praxis übermäßig und ist daher nicht mit dem Erfordernis einer angemessenen Wiedergutmachung vereinbar.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-286/25 | BRANDL | 13. Mai 2026 | EuGH PM 70/2026

    LogIn zum Volltext

    ______________________________

    1 Ein Nießbrauchsrecht ermöglicht es, ein landwirtschaftliches Grundstück zu nutzen und die Erträge (Ernte oder Pachtzins) daraus zu beziehen, ohne dessen Eigentümer zu sein.
    2 Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen), C-235/17 (vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 65/2019).
    3 Dieser Wert entspricht dem Verkaufspreis, den der Eigentümer dieser Grundstücke zum Zeitpunkt der Löschung der Nießbrauchsrechte unter Berücksichtigung des Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage hätte erzielen können.
    4 Im Fall des Erlöschens von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der entgangene Gewinn den Einkünften aus der Bewirtschaftung oder Verpachtung dieser Grundstücke, die der geschädigte Nießbraucher im Zeitraum zwischen dem Erlöschen und der Wiederherstellung dieser Rechte nicht hat beziehen können.

    • Eigentum
    • Landwirtschaft
    • Löschung
    • EuGH
    • Nießbrauch
    • Grundstücke
    • Ungarn
    • Verkehrswert
    • Agrarrecht

Kernaussage

Wurden Nießbrauchsrechte unter Verstoß gegen das Unionsrecht gelöscht, muss der dadurch entstandene Schaden angemessen und effektiv ersetzt werden.

Eine Entschädigung, die ausschließlich anhand des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt der Löschung berechnet wird, genügt diesen Anforderungen nicht, wenn dadurch insbesondere der entgangene Gewinn des Nießbrauchsberechtigten nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Sachverhalt

Ungarn hatte 2013 geregelt, dass Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken erlöschen, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Nießbrauchsberechtigten kein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis bestand.

Der EuGH stellte 2019 fest, dass diese Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und das durch die EU-Grundrechtecharta geschützte Eigentumsrecht verstieß.

Ungarn führte daraufhin 2021 eine neue Regelung ein. Betroffene konnten die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte sowie eine finanzielle Entschädigung beantragen.

Die ungarische Gesellschaft BRANDL erhielt ihr Nießbrauchsrecht wieder eingetragen. Sie hielt die nach ungarischem Recht gewährte Entschädigung jedoch für zu niedrig und klagte.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hält eine Entschädigungsregelung, die ausschließlich auf den Verkehrswert des Grundstücks abstellt, für unionsrechtswidrig.

Der Ersatz eines durch einen Unionsrechtsverstoß verursachten Schadens muss im Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Schaden angemessen sein und einen effektiven Schutz der unionsrechtlichen Rechte gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten besitzen zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Berechnungsmethode.

Dieser Spielraum findet jedoch dort seine Grenze, wo die gewählte Methode eine angemessene Wiedergutmachung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

Problem: Entgangener Gewinn

Besonders wichtig ist der entgangene Gewinn.

Der Schaden des Nießbrauchsberechtigten besteht nicht nur im wirtschaftlichen Wert seines Nießbrauchsrechts.

Er kann auch darin liegen, dass er während des Zeitraums zwischen Löschung und Wiedereintragung:

das Grundstück nicht selbst bewirtschaften konnte oder

keine Einkünfte aus dessen Verpachtung erzielen konnte.

Der vollständige Ausschluss solcher entgangenen Gewinne kann deshalb einer angemessenen Entschädigung entgegenstehen.

Warum reicht der Verkehrswert nicht aus?

Der Verkehrswert gibt grundsätzlich den Preis wieder, der beim Verkauf des Grundstücks hätte erzielt werden können.

Er sagt jedoch nicht zuverlässig aus, welche Einkünfte der Nießbrauchsberechtigte mit dem Grundstück hätte erzielen können.

Zwischen dem Verkaufspreis eines Grundstücks und den möglichen Einnahmen aus Bewirtschaftung oder Verpachtung besteht kein unmittelbarer Zusammenhang.

Deshalb kann der Verkehrswert allein den tatsächlich entstandenen Schaden nicht hinreichend genau abbilden.

1. Effektivitätsgrundsatz

Der Fall ist ein gutes Beispiel für den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.

Nationale Vorschriften über die Wiedergutmachung von Schäden dürfen die Durchsetzung unionsrechtlicher Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Eine Entschädigungsregelung muss daher so ausgestaltet sein, dass tatsächlich ein angemessener Schadensausgleich erreicht werden kann.

2. Schadensersatz und entgangener Gewinn

Klausurrelevant ist insbesondere die Frage, welche Schadenspositionen ersetzt werden müssen.

Der entgangene Gewinn darf nicht pauschal ausgeblendet werden, wenn gerade dadurch ein wesentlicher Teil des tatsächlich entstandenen Schadens unberücksichtigt bliebe.

3. Standardisierte Berechnungsmethoden

Der EuGH verbietet standardisierte Berechnungsformeln nicht.

Ein Mitgliedstaat darf also grundsätzlich pauschalisierte oder typisierte Kriterien zur Berechnung einer Entschädigung verwenden.

Die Formel muss aber so ausgestaltet sein, dass sie den tatsächlichen Schaden – einschließlich des entgangenen Gewinns – mit hinreichender Genauigkeit erfassen kann.

4. Eigentumsrecht und Kapitalverkehrsfreiheit

Ausgangspunkt des Falls ist ein früherer Verstoß Ungarns gegen:

die Kapitalverkehrsfreiheit und

das Eigentumsrecht aus der EU-Grundrechtecharta.

Der Fall zeigt damit zugleich, dass nach der Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes die Frage relevant werden kann, wie dessen Folgen effektiv beseitigt und entstandene Schäden ausgeglichen werden müssen.

5. Grenzen nationaler Verfahrensautonomie

Die konkrete Ausgestaltung des Schadensersatzes ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.

Die nationale Verfahrensautonomie wird jedoch durch das Unionsrecht begrenzt.

Nationale Entschädigungsregelungen müssen insbesondere den unionsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz und eine angemessene Wiedergutmachung entsprechen.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Wird ein vermögenswertes Recht unionsrechtswidrig entzogen, muss die Entschädigung den tatsächlich entstandenen Schaden angemessen erfassen. Eine standardisierte Berechnung ist zwar zulässig, darf sich aber nicht ausschließlich am Verkehrswert des Grundstücks orientieren, wenn dadurch insbesondere entgangene Gewinne aus Bewirtschaftung oder Verpachtung unberücksichtigt bleiben und eine angemessene Wiedergutmachung praktisch übermäßig erschwert wird.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-286/25 | BRANDL | 13. Mai 2026 | EuGH PM 70/2026

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