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§ 427 FamFG

  • sophme
  • 16. August 2026 um 17:58
  • 79 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstweilige Anordnung

    (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

    (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

    • einstweilige Anordnung
    • Freiheitsentziehung
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 427 FamFG

Einstweilige Anordnung

(1) In dringenden Fällen kann das Gericht eine Freiheitsentziehung zunächst vorläufig durch einstweilige Anordnung anordnen.

Dafür müssen

  • dringende Gründe dafür sprechen, dass die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung vorliegen, und
  • ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen.

Die vorläufige Freiheitsentziehung darf höchstens sechs Wochen dauern.

(2) Besteht Gefahr im Verzug, kann das Gericht die einstweilige Anordnung ausnahmsweise erlassen, bevor

  • der Betroffene persönlich angehört und
  • ein erforderlicher Verfahrenspfleger bestellt und angehört

worden ist.

Diese Verfahrenshandlungen müssen anschließend unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Eine einstweilige Anordnung kann außerdem vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden, wenn

  • dringende Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung bestehen und
  • eine vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde.

Auch in diesem Fall muss die persönliche Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.

_____________________________

Praxis-Beispiel: Eine Behörde beantragt eine vorläufige Freiheitsentziehung. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Betroffene der Maßnahme entzieht, wenn er vor Erlass der Entscheidung angehört wird. Das Gericht kann deshalb eine einstweilige Anordnung zunächst ohne vorherige persönliche Anhörung erlassen. Die Anhörung muss anschließend unverzüglich nachgeholt werden.

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