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§ 426 FamFG

  • sophme
  • 16. August 2026 um 17:54
  • 16. August 2026 um 18:19
  • 126 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufhebung

    (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 FamFG festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

    (2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

    • Aufhebung
    • Freiheitsentziehung
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 426 FamFG

Aufhebung

(1) Eine angeordnete Freiheitsentziehung darf nicht allein deshalb bis zum ursprünglich festgelegten Endzeitpunkt fortgesetzt werden, weil dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

Fällt der Grund für die Freiheitsentziehung vorher weg, muss das Gericht den Beschluss von Amts wegen aufheben.

Bevor das Gericht die Freiheitsentziehung aufhebt, muss es die zuständige Verwaltungsbehörde anhören.

(2) Die Beteiligten müssen nicht darauf warten, dass das Gericht von sich aus tätig wird. Sie können selbst einen Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehung stellen.

Über diesen Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

_________________________

Praxis-Beispiel: Gegen einen Betroffenen wurde Freiheitsentziehung für drei Monate angeordnet, weil bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlagen. Bereits nach einem Monat fällt der Grund für die Maßnahme weg. Obwohl die ursprünglich festgesetzten drei Monate noch nicht abgelaufen sind, darf die Freiheitsentziehung nicht fortgesetzt werden. Das Gericht muss nach Anhörung der zuständigen Verwaltungsbehörde den Beschluss aufheben. Der Betroffene kann die Aufhebung auch selbst beantragen.

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