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§ 428 FamFG

  • sophme
  • 16. August 2026 um 18:03
  • 69 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

    (1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.

    (2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

    • Freiheitsentziehung
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 428 FamFG
    • richterliche Prüfung
    • Verwaltungsmaßnahme

Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

(1) Entzieht eine Verwaltungsbehörde einer Person die Freiheit, ohne dass zuvor eine richterliche Entscheidung vorliegt, muss sie unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeiführen.

Die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung darf also nicht ohne zeitnahe richterliche Kontrolle fortgesetzt werden.

Liegt bis zum Ablauf des Tages, der auf die Freiheitsentziehung folgt, keine richterliche Anordnung vor, muss der Betroffene freigelassen werden.

(2) Wendet sich der Betroffene gegen die freiheitsentziehende Maßnahme der Verwaltungsbehörde, entscheidet darüber ebenfalls das Gericht.

Für diese gerichtliche Überprüfung gelten die Verfahrensvorschriften des FamFG über Freiheitsentziehungssachen.

_________________________

Praxis-Beispiel: Eine Verwaltungsbehörde nimmt eine Person am Montag ohne vorherige richterliche Anordnung in Gewahrsam. Die Behörde muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen. Liegt bis zum Ablauf des Dienstags keine richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung vor, muss die Person freigelassen werden. Wendet sie sich zusätzlich gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen behördlichen Maßnahme, entscheidet hierüber ebenfalls das Gericht.

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