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§ 424 FamFG

  • sophme
  • 16. August 2026 um 17:44
  • 16. August 2026 um 18:20
  • 124 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aussetzung des Vollzugs

    (1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

    (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

    • Aussetzung
    • Freiheitsentziehung
    • Vollzug
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 424 FamFG

Aussetzung des Vollzugs

(1) Das Gericht kann entscheiden, dass eine bereits angeordnete Freiheitsentziehung vorübergehend nicht vollzogen wird.

Bevor es darüber entscheidet, muss es

  • die zuständige Verwaltungsbehörde und
  • den Leiter der Einrichtung

anhören.

Bei einer Aussetzung von höchstens einer Woche ist keine gerichtliche Entscheidung erforderlich.

Die Aussetzung kann außerdem mit Auflagen verbunden werden. Der Betroffene muss dann bestimmte Vorgaben einhalten.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung wieder widerrufen. Das ist insbesondere möglich, wenn

  • der Betroffene eine ihm auferlegte Auflage nicht erfüllt oder
  • sein Zustand die Fortsetzung der Freiheitsentziehung wieder erforderlich macht.

Nach dem Widerruf kann die ursprünglich angeordnete Freiheitsentziehung wieder vollzogen werden.

____________________________

Praxis-Beispiel: Das Gericht setzt den Vollzug einer angeordneten Freiheitsentziehung vorübergehend aus und macht dem Betroffenen bestimmte Auflagen. Der Betroffene hält eine wesentliche Auflage nicht ein. Das Gericht kann daraufhin die Aussetzung widerrufen, sodass die Freiheitsentziehung wieder vollzogen werden kann.

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Kurz informiert - News

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