(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 FamFG entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes) oder § 595 Abs. 2 HGB (des Handelsgesetzbuchs), auch in Verbindung mit § 78 BinSchG (des Binnenschifffahrtsgesetzes), stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.