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§ 403 FamFG

  • sophme
  • 5. August 2026 um 21:38
  • 107 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Weigerung des Dispacheurs

    (1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht.

    (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

    • Weigerung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unternehmensrecht
    • § 403 FamFG
    • Dispacheur

Weigerung des Dispacheurs

(1) Lehnt ein Dispacheur den Auftrag ab, eine Dispache (die Verteilung von Schäden und Kosten einer großen Haverei) zu erstellen, weil er der Auffassung ist, dass kein Fall der großen Haverei vorliegt, kann ein Beteiligter das Gericht anrufen.

Das Gericht entscheidet dann, ob der Dispacheur verpflichtet ist, die Dispache dennoch aufzustellen.

(2) Gegen den gerichtlichen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

_____________________________

Praxis-Beispiel: Nach einem Binnenschifffahrtsunfall verlangt ein Beteiligter die Erstellung einer Dispache, weil seiner Ansicht nach eine große Haverei vorliegt. Der beauftragte Dispacheur lehnt den Auftrag jedoch mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beteiligte beantragt daraufhin eine gerichtliche Entscheidung. Das Gericht prüft, ob der Dispacheur zur Erstellung der Dispache verpflichtet ist. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

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