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§ 404 FamFG

  • sophme
  • 5. August 2026 um 21:44
  • 35 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

    (1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.

    (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.

    • Schriftstück
    • Aushändigung
    • Einsichtsrecht
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unternehmensrecht
    • § 404 FamFG

Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

(1) Benötigt der Dispacheur bestimmte Unterlagen, um die Dispache erstellen zu können, und ist ein Beteiligter gesetzlich verpflichtet, diese vorzulegen, kann der Dispacheur das Gericht um Unterstützung bitten.

Auf seinen Antrag kann das Gericht den Beteiligten verpflichten, die erforderlichen Schriftstücke an den Dispacheur herauszugeben.

(2) Nachdem die Dispache erstellt wurde, muss der Dispacheur jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache gewähren.

Auf Verlangen hat er außerdem eine Abschrift auszuhändigen. Die hierfür entstehenden Kosten muss der Antragsteller erstatten.

___________________________

Praxis-Beispiel: Nach einem Fall der großen Haverei benötigt der Dispacheur die Frachtpapiere eines Beteiligten, um die Schadensverteilung berechnen zu können. Der Beteiligte weigert sich jedoch, die Unterlagen herauszugeben. Auf Antrag des Dispacheurs verpflichtet das Gericht den Beteiligten zur Aushändigung der Schriftstücke. Nach Fertigstellung der Dispache kann jeder Beteiligte Einsicht nehmen und gegen Erstattung der Kopierkosten eine Abschrift erhalten.

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