Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
FamFG
  • Alles
  • FamFG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. FamFG

§ 405 FamFG

  • sophme
  • 5. August 2026 um 22:15
  • 102 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Termin; Ladung

    (1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine mündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren hinzugezogen werden sollen.

    (2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu laden.

    (3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen wird. In der Ladung ist zu bemerken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

    (4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss mindestens zwei Wochen betragen.

    (5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 Abs. 1 FamFG gilt entsprechend.

    • Termin
    • Ladung
    • Familienverfahrensgesetz
    • Unternehmensrecht
    • § 405 FamFG

Termin; Ladung

(1) Jeder Beteiligte kann beim Gericht beantragen, dass über die vom Dispacheur erstellte Dispache mündlich verhandelt wird.

Im Antrag muss angegeben werden, welche weiteren Beteiligten an dem gerichtlichen Verfahren teilnehmen sollen.

(2) Geht ein solcher Antrag ein, fordert das Gericht die Dispache und die dazugehörigen Unterlagen vom Dispacheur an.

Liegen nicht offensichtlich die Voraussetzungen einer großen Haverei nicht vor, lädt das Gericht den Antragsteller und die von ihm benannten Beteiligten zu einem Verhandlungstermin.

(3) In der Ladung weist das Gericht darauf hin,

  • dass das Einverständnis mit der Dispache angenommen wird, wenn ein Beteiligter weder zum Termin erscheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache einlegt, und
  • dass die Dispache sowie die dazugehörigen Unterlagen vor dem Termin auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(5) Hält das Gericht die Unterlagen für unvollständig, kann es die Vorlage weiterer Belege anordnen.

Dabei gelten die Vorschriften über die Anforderung von Unterlagen entsprechend.

________________________

Praxis-Beispiel: Nach der Erstellung einer Dispache ist ein Reeder mit der Verteilung der Havereikosten nicht einverstanden. Er beantragt beim zuständigen Gericht eine mündliche Verhandlung und benennt die weiteren beteiligten Reeder und Ladungsinteressenten. Das Gericht fordert die Dispache vom Dispacheur an und lädt alle benannten Beteiligten zu einem Termin. In der Ladung weist es darauf hin, dass die Dispache als akzeptiert gilt, wenn ein Beteiligter weder erscheint noch rechtzeitig Widerspruch erhebt.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 404 FamFG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 406 FamFG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S