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Schuldrecht VI ZR 67/25 - Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • sophme
  • 1. August 2026 um 21:46
  • 148 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.

    Sachverhalt:

    Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

    Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

    Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

    Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

    BGH-Urteil vom 19. Mai 2026 – VI ZR 67/25 - BGH PM 111/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Stuttgart - Urteil vom 5. April 2024 - 47 C 2912/23

    Amtsgericht Stuttgart - Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 S 79/24

    • BGH
    • Verkehrsunfall
    • Umfang
    • Mietwagenkosten

BGH: Auch bei Anmietung eines kleineren Ersatzwagens gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot

Worum ging es?

Nach einem Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines beschädigten VW Multivan (Fahrzeugklasse 9) einen kleineren VW Tiguan (Fahrzeugklasse 7) an.

Die Mietwagenkosten lagen jedoch deutlich über den üblichen Kosten für Fahrzeuge dieser Klasse. Der Geschädigte verlangte dennoch die vollständige Erstattung mit der Begründung, die Kosten hätten sogar unter denen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs gelegen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab.

Ersatzfähig sind nur die Kosten, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich waren. Auch wer freiwillig ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, muss den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen.

Begründung

Zwar darf ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Entscheidet er sich jedoch für ein niedriger klassifiziertes Fahrzeug, richtet sich der Erstattungsanspruch nach den für dieses Fahrzeug erforderlichen Mietkosten.

Der Geschädigte kann sich nicht darauf berufen, dass der Schädiger bei Anmietung eines größeren Fahrzeugs ohnehin ähnlich hohe Kosten hätte tragen müssen. Maßgeblich ist allein, welche Kosten für die tatsächlich gewählte Schadensbeseitigung objektiv erforderlich waren.

Die Grundsätze zum Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko greifen hier nicht ein. Anders als Werkstatt- oder Gutachterkosten lassen sich Mietwagenpreise regelmäßig ohne größeren Aufwand vergleichen. Im konkreten Fall lag zudem keine Eil- oder Notsituation vor.

Kernaussage

Wer nach einem Unfall ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, muss dennoch einen wirtschaftlich angemessenen Mietpreis wählen. Erstattet werden nur die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlichen Kosten.

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
→ Ersatzfähig sind nur die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten.

Wirtschaftlichkeitsgebot
→ Der Geschädigte muss unter mehreren zumutbaren Möglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg wählen.

Mietwagenkosten
→ Maßgeblich sind die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs, nicht die eines hypothetisch gleichwertigen Ersatzwagens.

Werkstatt- und Sachverständigenrisiko
→ Diese Grundsätze sind auf Mietwagenkosten nicht übertragbar, da Preisvergleiche regelmäßig möglich und zumutbar sind.

BGH, Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25 – BGH PM 111/2026

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