Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
FamFG
  • Alles
  • FamFG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. FamFG

§ 394 FamFG

  • Weitergeleitet von „394 FamFG“
  • sophme
  • 30. Juli 2026 um 15:15
  • 1. August 2026 um 22:10
  • 134 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

    (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

    (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB (des Handelsgesetzbuchs) erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 FamGH bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

    (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG entsprechend.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

    • Löschung
    • Genossenschaft
    • Register
    • Gesellschaft
    • Löschungsverfahren
    • Familienverfahrensgesetz
    • Registersachen
    • § 394 FamFG
    • vermögenslos

Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

(1) Besitzt eine Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft kein Vermögen mehr, kann sie aus dem Register gelöscht werden.

Die Löschung kann

  • von Amts wegen oder
  • auf Antrag der Finanzbehörde oder einer zuständigen berufsständischen Organisation

erfolgen.

Wurde bereits ein Insolvenzverfahren durchgeführt und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass noch Vermögen vorhanden ist, muss das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen löschen.

(2) Bevor die Löschung erfolgt, informiert das Registergericht die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit deren Person und inländischer Aufenthaltsort bekannt sind.

Gleichzeitig setzt das Gericht ihnen eine angemessene Frist, innerhalb der sie Widerspruch gegen die Löschung einlegen können.

Sind die gesetzlichen Vertreter nicht bekannt oder soll eine öffentliche Information erfolgen, kann das Gericht die beabsichtigte Löschung im elektronischen Registerportal bekannt machen. In diesem Fall kann jeder Widerspruch einlegen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Gesellschaft nicht gelöscht wird.

Vor der Löschung hört das Gericht außerdem die zuständigen berufsständischen Organisationen an. Bei Genossenschaften wird zusätzlich der zuständige Prüfungsverband beteiligt.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das Löschungsverfahren entsprechend. Insbesondere entscheidet das Gericht bei einem Widerspruch durch Beschluss, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann. Eine Löschung erfolgt erst, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder ein Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn keiner ihrer persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Löschung ist jedoch nur zulässig, wenn sowohl die Gesellschaft selbst als auch alle persönlich haftenden Gesellschafter vermögenslos sind.

Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eGbR, OHG oder KG gehört, bei der wiederum eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

___________________________

Praxis-Beispiel: Eine GmbH hat nach Abschluss ihres Insolvenzverfahrens kein Vermögen mehr. Das Registergericht stellt fest, dass keine Hinweise auf weiteres Vermögen bestehen. Es informiert den ehemaligen Geschäftsführer über die beabsichtigte Löschung und setzt ihm eine Frist für einen Widerspruch. Da kein Widerspruch eingelegt wird, löscht das Gericht die GmbH aus dem Handelsregister.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 393 FamFG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 395 FamFG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S