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§ 352 FamFG

  • sophme
  • 8. Juli 2026 um 12:10
  • 9. Juli 2026 um 18:00
  • 51 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

    (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

    1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
    2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
    3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
    4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
    5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
    6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
    7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
    8. die Größe seines Erbteils.

    Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

    (2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

    1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
    2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
    3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

    (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

    • Erbschein
    • Nachlass
    • Erteilung
    • Antrag
    • Nachweis
    • Erbscheinsverfahren
    • Richtigkeit
    • Familienverfahrensgesetz
    • Nachlasssachen
    • § 352 FamFG
    • Angaben

Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

(1) Beantragt jemand einen Erbschein als gesetzlicher Erbe, muss er dem Nachlassgericht verschiedene Angaben machen. Dazu gehören insbesondere:

  • der Todestag des Erblassers,
  • dessen letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit,
  • warum er gesetzlicher Erbe ist,
  • ob es Personen gibt oder gab, die selbst erben würden oder seinen Erbteil verringern könnten,
  • ob ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen existiert,
  • ob es bereits einen Rechtsstreit über das Erbrecht gibt,
  • dass er die Erbschaft angenommen hat und
  • wie groß sein Erbteil ist.

Sind mögliche Miterben oder andere erbberechtigte Personen bereits weggefallen (z. B. durch Tod), muss auch dies angegeben und erläutert werden.

(2) Beruht das Erbrecht auf einem Testament oder Erbvertrag, muss der Antragsteller zusätzlich angeben, auf welche Verfügung er sein Erbrecht stützt und ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.

(3) Die wichtigsten Angaben müssen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Sterbe-, Geburts- oder Heiratsurkunden. Wer sich auf ein Testament oder einen Erbvertrag beruft, muss diese Urkunde vorlegen.

Sind solche Urkunden nicht erhältlich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen, können auch andere Beweismittel verwendet werden.

Außerdem muss der Antragsteller seine Angaben grundsätzlich an Eides statt versichern, dass sie nach seinem Wissen richtig und vollständig sind. Das Nachlassgericht kann auf diese eidesstattliche Versicherung verzichten, wenn es sie für entbehrlich hält.

_______________________

Praxis-Beispiel: Nach dem Tod seiner Mutter beantragt ein Sohn einen Erbschein. Er legt die Sterbeurkunde seiner Mutter sowie seine Geburtsurkunde vor und erklärt, dass kein Testament existiert. Außerdem versichert er an Eides statt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die seinen Angaben widersprechen. Da alle Unterlagen vollständig sind, kann das Nachlassgericht den Erbschein erteilen.

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