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Verwaltungsrecht 5 C 1.25 - Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe ...

  • sophme
  • 29. Juni 2026 um 10:20
  • 29. Juni 2026 um 10:29
  • 89 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... wenn Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

    Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

    Das im Juni 2013 geborene Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der für diesen Bereich zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes bei einer Pflegefamilie im Bereich des Klägers. Als die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung ebenfalls im Bereich des Klägers begründeten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Außerhalb solcher Einrichtungen hatte die Mutter des Kindes zuletzt bis April 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises, der Vater bis Juni 2010 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Jugendhilfekosten nach § 89e Abs. 2 SGB VIII (des Achten Buchs Sozialgesetzbuch) war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

    Richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer derartigen Einrichtung begründet, sind gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII die Kosten von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorhanden ist. Ein solcher ist - wie die Auslegung dieser Norm ergibt - in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, nur vorhanden, wenn beide vor Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war, ist der beklagte Bezirk zur Kostenerstattung verpflichtet, dem diese Aufgabe nach Landesrecht obliegt. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz in solchen Fällen nicht vor.

    BVerwG 5 C 1.25 - Urteil vom 13. Mai 2026 - BVerwG PM 36/2026

    Vorinstanzen:

    VG Augsburg, VG Au 3 K 21.1616 - Urteil vom 19. Oktober 2022 -

    VGH München, VGH 12 BV 22.2344 - Urteil vom 18. Dezember 2024 -

    • BVerwG
    • Sozialrecht
    • Jugendhilfe
    • Kommunalrecht
    • gewöhnlicher Aufenthalt
    • Kostenerstattung
    • § 89e SGB VIII
    • überörtlicher Träger

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der überörtliche Träger der Jugendhilfe die Kosten einer Jugendhilfemaßnahme erstatten muss, wenn die Eltern vor ihrer Aufnahme in Einrichtungen unterschiedliche gewöhnliche Aufenthaltsorte bei verschiedenen Jugendhilfeträgern hatten.

Im zugrunde liegenden Fall lebte ein Kind zunächst mit seinen Eltern in einer Einrichtung der Erziehung, Pflege oder Betreuung. Das Kind erhielt Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie. Später begründeten auch die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des klagenden Jugendhilfeträgers.

Vor der Aufnahme in die Einrichtungen hatten die Eltern jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener örtlicher Jugendhilfeträger.

Der Kläger verlangte deshalb vom überörtlichen Träger die Erstattung der Jugendhilfekosten.

Das BVerwG bestätigte diesen Anspruch.

Nach § 89e Abs. 2 SGB VIII muss der überörtliche Träger die Kosten tragen, wenn kein einzelner örtlicher Jugendhilfeträger nach § 89e Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers hatten.

Eine Aufteilung der Erstattungspflicht auf mehrere örtliche Jugendhilfeträger sieht das Gesetz nicht vor.

Die Entscheidung ist besonders relevant im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Kommunal- und Sozialrecht:

§ 89e SGB VIII

Zentral:
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern bei Zuständigkeitswechsel

Örtliche Zuständigkeit

Examensklassiker:
Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern

Gewöhnlicher Aufenthalt

Besonders klausurrelevant:
Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zuständigkeitsbestimmung im Jugendhilferecht

Aufnahme in Einrichtungen

Wichtig:
Besondere Zuständigkeitsregeln gelten bei Einrichtungen der:

  • Erziehung
  • Pflege
  • Betreuung
  • Behandlung
  • Strafvollzug

Überörtlicher Träger der Jugendhilfe

Dogmatisch zentral:
Der überörtliche Träger wird erst dann kostenerstattungspflichtig, wenn kein örtlicher Träger nach § 89e Abs. 1 SGB VIII herangezogen werden kann

Auslegung des § 89e SGB VIII

Sehr examensrelevant:
Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger existiert nur,
wenn beide Eltern vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten

Keine anteilige Kostenerstattung

Wichtig:
Das Gesetz sieht keine Aufteilung der Erstattungspflicht auf mehrere örtliche Träger vor

Gesetzesauslegung

Prüfungsrelevant:
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und die Systematik des § 89e SGB VIII

Abgrenzung örtlicher und überörtlicher Träger

Examensklassiker:
Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Jugendhilfe

Typische Klausurprobleme

  • örtliche Zuständigkeit
  • gewöhnlicher Aufenthalt
  • Einrichtungen nach dem SGB VIII
  • Kostenerstattung
  • Zuständigkeitswechsel
  • Auslegung sozialrechtlicher Kostenerstattungsvorschriften

Prüfungssystematik

  • örtliche Zuständigkeit nach dem SGB VIII
  • gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern
  • Aufenthalt in einer Einrichtung?
  • § 89e Abs. 1 SGB VIII einschlägig?
  • falls nein: § 89e Abs. 2 SGB VIII
  • Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers

Take-away für Klausuren

👉 Haben die Eltern vor ihrer Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei unterschiedlichen örtlichen Jugendhilfeträgern, besteht keine Kostenerstattungspflicht eines einzelnen örtlichen Trägers.
👉 In diesem Fall tritt nach § 89e Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Träger der Jugendhilfe als Kostenerstattungspflichtiger ein.
👉 Eine Aufteilung der Kosten auf mehrere örtliche Jugendhilfeträger sieht das Gesetz nicht vor.

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zum Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrecht des SGB VIII sowie zur Auslegung sozialrechtlicher Zuständigkeitsnormen.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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